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Allgemeine Geschäftbedingungen

Grundsätzliches


KARLCHEN ermöglicht Privatpersonen, Waren als Kommissionsware zu verkaufen. Dieser Vertrag und die dazugehörige Artikelliste sind die Grundlage unserer Geschäftsbeziehung. Für Verlust oder Beschädigung durch Diebstahl, Feuer, höhere Gewalt oder sonstige Beschädigung der Ware kann keinerlei Haftung übernommen werden.

Warenannahme


Die Annahme der Waren erfolgt nach vorheriger Terminabsprache. Alle Waren werden in einer Artikelliste erfasst und mit einem Verkaufspreis versehen. Sollte seitens des Kommittenten keine Preisvorstellung angegeben werden, entscheidet der Kommissionär selbst nach Ermessen und Erfahrung über den Verkaufspreis. Wir können nur funktionsfähige, unbeschädigte, gepflegte, gewaschene, geruchsfreie, dem Trend und der Jahreszeit entsprechende Waren in Kommission nehmen. Discounterware wird nicht angenommen. Der Kommittent bestätigt mit diesem Vertrag, dass die Kommissionsware sein Eigentum und kein Replikat (Fake) ist. Die Ware geht nicht in das Eigentum des Kommissionärs über, der Kommissionär ist lediglich berechtigt, die ihm überlassene Ware zu verkaufen.
 

Vergütung


Der Kommittent erhält einen Anteil von 40% vom Brutto-Verkaufspreis. Bei hochpreisigen Produkten, z.B. Wollwalkanzüge o.Ä. wird individuell ein höherer Anteil festgelegt. Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht berechnet. Wir behalten uns vor, die Waren entsprechend der Nachfrage im Einzelfall preislich zu reduzieren. Dies gilt auch für nachträglich festgestellte Fehler, Defekte und Verunreinigungen, die bei der Abgabe nicht ersichtlich waren. Die Auszahlung des Kommittentenanteils erfolgt nach Vertragsablauf, die Auszahlung während der Vertragslaufzeit auf Kulanzbasis. Alle Auszahlungsansprüche aus diesem Vertrag verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der vereinbarten Verwahrungsfrist.

Kommissionsfrist


Die Ware wird für 2 Monate in Kommission genommen. Nicht verkaufte Ware muss innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der Frist abgeholt werden. Die nicht in diesem Zeitraum abgeholte Ware geht automatisch in das Eigentum des Kommissionärs über und wird gespendet oder entsorgt.

Datenschutz


Der Kommittent ist damit einverstanden, dass seine Daten elektronisch gespeichert
und nur für den internen Gebrauch verwendet werden. Sollte eine Vertragsbestimmung nichtig, unwirksam oder lückenhaft sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

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